Landeswohnraumförderungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Fördermethodik (§§ 10 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 14
Zusätzliche Förderung

Eine zusätzliche Förderung kann insbesondere gewährt werden,

1. wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein beauftragter Dritter zusätzlich begleitende, auch strukturelle und personelle Maßnahmen ergreift, die den Förderzweck nachhaltig unterstützen,
2. bei besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen den Belangen der Zielgruppen zusätzlich Rechnung getragen wird, insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels,
3. bei ressourcenschonenden Bauweisen, die besonders wirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit und zur rationellen Energieverwendung beitragen,
4. bei besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterentwicklung des Wohnungsbaus.

Querverweise

Auf § 14 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:

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