Einkommensteuergesetz
II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
h) Gemeinsame Vorschriften (§§ 24 - 24b) |
(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. 4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.
(2) 1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 260 Euro. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.
(3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2022 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
01.07.2020 | Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) | 29.06.2020 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags | 16.07.2015 | |
24.07.2014 | Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 18.07.2014 |
Rechtsprechung zu § 24b EStG
101 Entscheidungen zu § 24b EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 28.10.2021 - III R 17/20
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Jahr der Trennung ...
- FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19
- BFH, 28.10.2021 - III R 57/20
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17/20 ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 27.11.2019 - 9 K 3275/18
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- FG München, 27.11.2019 - 9 K 3275/18
- BFH, 05.02.2015 - III R 9/13
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Unwiderlegbare Vermutung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 23.01.2013 - 3 K 12326/12
Begründung einer unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit durch die ...
- FG Niedersachsen, 23.01.2013 - 3 K 12326/12
- BFH, 11.05.2023 - III R 9/22
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - ...
- FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2011 - 1 K 2232/06
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahre der Eheschließung
- FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 799/18
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur durch den Träger der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - III R 1/22 (anhängig)
Kinderfreibetrag, Kinderbetreuungskosten, Entlastungsbetrag, Alleinerziehende, ...
- BFH - III R 1/22 (anhängig)
§ 24b EStG in Nachschlagewerken
- § 24b EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Freibetrag
Querverweise
Auf § 24b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 4c (Alleiniger Bezug durch einen Elternteil)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Fördermethodik
- § 12 (Einkommen)
Redaktionelle Querverweise zu § 24b EStG:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- §§ 62 ff. (Anspruchsberechtigte) (zu § 24b I)