Einkommensteuergesetz
II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung (§§ 2 - 2a) |
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, | |
2. | Einkünfte aus Gewerbebetrieb, | |
3. | Einkünfte aus selbständiger Arbeit, | |
4. | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, | |
5. | Einkünfte aus Kapitalvermögen, | |
6. | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, | |
7. | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, |
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
(2) 1Einkünfte sind
1. | bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), | |
2. | bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). |
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a) 1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge. 2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. 3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
19.07.2013 | Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 | 15.07.2013 | |
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
23.07.2009 | Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) | 16.07.2009 | |
30.07.2008 | Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) | 20.12.2008 | |
18.08.2007 | Unternehmensteuerreformgesetz 2008 | 14.08.2007 | |
01.01.2007 | Steueränderungsgesetz 2007 | 19.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 2 EStG
7.784 Entscheidungen zu § 2 EStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 14.12.2012 - 1 K 2309/09
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- FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16
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- FG Münster, 18.05.2016 - 10 K 2790/14
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- BFH, 19.01.2023 - III R 44/20
Zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden ...
§ 2 EStG in Nachschlagewerken
- § 2 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einkommensteuer (Deutschland)
- Einkunftsart (Deutschland)
- Jahressteuer
- Zu versteuerndes Einkommen
- Einkünfte
Querverweise
Auf § 2 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- 3. Gewinn
- § 7 (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung)
- 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
- § 9b [Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug]
- 5. Sonderausgaben
- § 10g (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden)
- III. Veranlagung
- § 25 (Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht)
- IV. Tarif
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- X. Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 82 (Altersvorsorgebeiträge)
- XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse
- § 123 (Grundsatz der Besteuerung)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 53 (Mildtätige Zwecke)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 147a (Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Ermittlung des Einkommens)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13b (Begünstigtes Vermögen)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 97a (Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Einkommen und Vermögen
- § 135 (Begriff des Einkommens)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)