Zu § 135 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 9 - Einkommen und Vermögen (§§ 135 - 142) |
(1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1 zu ermitteln und zugrunde zu legen.
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Rechtsprechung zu § 135 SGB IX
28 Entscheidungen zu § 135 SGB IX in unserer Datenbank:
- BSG, 18.06.2026 - B 3 KR 3/25 R
Zur Frage eines Anspruchs auf Versorgung mit einer Skiprothese aus der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2023 - L 2 SO 3211/21
Eingliederungshilfe - Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf - häusliche ...
- SG Landshut, 14.03.2025 - S 10 SO 48/23
Leistungen der Eingliederungshilfe, Eingliederungshilferecht, ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 - L 7 SO 616/26
Überleitungsfähigkeit des Anspruchs eines Leistungsberechtigten auf ...
- SG Frankfurt/Main, 30.03.2026 - S 27 SO 139/25
Eingliederungshilfe
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 - L 9 SO 58/23
- BSG, 15.08.2023 - B 8 SO 9/23 R
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.02.2025 - B 8 SO 9/23 R
Übernahme der Kosten des im Rahmen der Tagesstruktur für Senioren erbrachten ...
- BSG, 27.02.2025 - B 8 SO 9/23 R
- OVG Niedersachsen, 18.01.2024 - 14 PA 130/23
Voraussetzungen der Übernahme der Unterhaltskosten (Futter und ...