Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 11 - Integrationsprojekte (§§ 132 - 135) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 135 SGB IX a.F.
2 Entscheidungen zu § 135 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 226/10
Vergütungsabrede - Benachteiligung wegen der Behinderung
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 24.02.2010 - 3 Sa 273/09
Schwerbehinderter Arbeitnehmer - Integrationsprojekt - Benachteiligung durch ...
- LAG Nürnberg, 24.02.2010 - 3 Sa 273/09