Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 1 - Geschützter Personenkreis (§§ 68 - 70) |
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) 1Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. 2Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. 3Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.
(4) 1Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. 2Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 |
Rechtsprechung zu § 68 SGB IX a.F.
259 Entscheidungen zu § 68 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 759/13
Bewerbung - Schwerbehinderteneigenschaft - Form der Mitteilung - Kenntnis des ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2016 - 3 Sa 137/16
Zusatzurlaub für Gleichgestellte
Zum selben Verfahren:
- BAG, 18.07.2017 - 9 AZR 850/16
Tariflicher Schwerbehindertenzusatzurlaub für Gleichgestellte
- BAG, 18.07.2017 - 9 AZR 850/16
- BSG, 21.08.2017 - B 9 SB 11/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - ...
- ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
Behindertengerechte Beschäftigung
- BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rückzahlung der Ausgleichsabgabe; ...
- BVerwG, 29.07.2010 - 2 C 17.09
Behinderung; Grad der Behinderung; Schwerbehinderter; gleichgestellte behinderte ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.01.2009 - 15 BV 08.263
Gleichstellung eines behinderten Beamten - Verkürzung der Wochenarbeitszeit
- VG München, 20.11.2007 - M 5 K 06.2977
- VGH Bayern, 27.01.2009 - 15 BV 08.263
- LAG Hessen, 24.03.2014 - 16 Sa 1239/13
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen ...
Querverweise
Auf § 68 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 102 (Aufgaben des Integrationsamtes)
- Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
- § 116 (Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)