Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 8 - Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen (§§ 116 - 117) |
(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.
(2) 1Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet. 2Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 weggefallen sind. 3Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.
(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
Rechtsprechung zu § 116 SGB IX a.F.
38 Entscheidungen zu § 116 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
Maßgeblichkeit des Feststellungsbescheids des Landesamtes für Versorgung zum ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.03.2014 - VI B 95/13
Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises - Neufeststellungsverfahren - ...
- BFH, 11.03.2014 - VI B 95/13
- BSG, 11.05.2011 - B 5 R 56/10 R
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Schutzfrist des § 116 Abs 1 SGB 9 - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 08.10.2010 - L 4 R 1641/09
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Schutzfrist des § 116 Abs 1 SGB 9 - ...
- LSG Baden-Württemberg, 08.10.2010 - L 4 R 1641/09
- BSG, 12.04.2017 - B 13 R 15/15 R
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2015 - L 8 R 533/12
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2015 - L 8 R 533/12
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2010 - L 1 R 468/07
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Schutzfrist des § 116 Abs 1 SGB 9 - ...
- BVerwG, 29.07.2010 - 2 C 17.09
Behinderung; Grad der Behinderung; Schwerbehinderter; gleichgestellte behinderte ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.01.2009 - 15 BV 08.263
Gleichstellung eines behinderten Beamten - Verkürzung der Wochenarbeitszeit
- VGH Bayern, 27.01.2009 - 15 BV 08.263
- LSG Baden-Württemberg, 21.12.2015 - L 6 SB 1810/13
Querverweise
Auf § 116 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Vorschriften
- § 128 (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)