Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16) |
(1) 1Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
träger § 6aRehabilitations-
träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch § 7Vorbehalt abweichender Regelungen § 8Vorrang von Leistungen zur Teilhabe § 9Wunsch-
und Wahlrecht der Leistungs-
berechtigten § 10Koordinierung der Leistungen § 11Zusammenwirken der Leistungen § 12Zusammenarbeit der Rehabilitations-
träger § 13Gemeinsame Empfehlungen § 14Zuständigkeits-
klärung § 15Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 16Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 2 SGB IX a.F.
3.411 Entscheidungen zu § 2 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 12.04.2017 - B 13 R 15/15 R
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2015 - L 8 R 533/12
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2015 - L 8 R 533/12
- BFH, 19.01.2017 - III R 44/14
Kindergeld: Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, psychisch erkranktes ...
- SG Aachen, 24.10.2017 - S 18 SB 460/16
Bewertung des Grades der Behinderung (
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX ; Begriff des ...
- LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung - Erlangung eines geeigneten ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg
- BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R
- SG Speyer, 18.09.2015 - S 19 KR 219/14
Rehabilitation - Krankenversicherung - Eingliederungshilfe - Versorgung mit ...
- BSG, 21.08.2017 - B 9 SB 11/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - ...
- VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten ...
Querverweise
Auf § 2 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 75 (Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen)
- Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
- § 116 (Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
- Sonstige Vorschriften
- § 128 (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)