Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 71 - 79) |
(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
(2) 1Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 2Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend. 3Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er kein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.
arbeitsplatzzahl § 75Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 76Mehrfachanrechnung § 77Ausgleichsabgabe § 78Ausgleichsfonds § 79Verordnungs-
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Rechtsprechung zu § 75 SGB IX a.F.
30 Entscheidungen zu § 75 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - L 1 AL 115/08
Keine Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei auf ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2009 - L 8 AL 5297/08
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen - Anrechnung schwerbehinderter ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.03.2011 - L 2 AL 85/08
Anrechnung eines schwerbehinderten Fremdgeschäftsführers auf einen ...
- VG München, 28.07.2010 - M 18 K 09.5079
Gebärdendolmetscher für Betriebsrat; Ermessen
- VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 08.00335
Schwerbehindertenrecht
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 02.05.2012 - 12 BV 10.2058
Ausgleichsabgabe; Transfergesellschaft; Begriff des Arbeitsplatzes; ...
- VGH Bayern, 02.05.2012 - 12 BV 10.2058
- SG Aachen, 25.05.2007 - S 9 (11) AL 91/06
Arbeitslosenversicherung
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2008 - L 1 AL 35/07
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei Nichterlangung eines ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2008 - L 1 AL 35/07
- BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10
Bewerber - Benachteiligung - Behinderung
- BSG, 28.02.2012 - B 11 AL 105/11 B
Querverweise
Auf § 75 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 76 (Mehrfachanrechnung)