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Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 71 SGB IX. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160)   
   Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 71 - 79)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX a.F. (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
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§ 71
Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) 1Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. 2Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. 3Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

(2) (weggefallen)

(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten

1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

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Querverweise

Auf § 71 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (SGB IX a.F.) 
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
          § 74 (Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl)
          § 77 (Ausgleichsabgabe)
          § 79 (Verordnungsermächtigungen)
        Kündigungsschutz
          § 89 (Einschränkungen der Ermessensentscheidung)
        Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
          § 93 (Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates)
          § 95 (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung)
        Integrationsprojekte
          § 132 (Begriff und Personenkreis)
        Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
          § 156 (Bußgeldvorschriften)
          § 159 (Übergangsregelung)
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