Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 71 - 79) |
(1) 1Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. 2Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. 3Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten
arbeitsplatzzahl § 75Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 76Mehrfachanrechnung § 77Ausgleichsabgabe § 78Ausgleichsfonds § 79Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 71 SGB IX a.F.
228 Entscheidungen zu § 71 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rückzahlung der Ausgleichsabgabe; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 6 B 10.14
Schwerbehinderte; Beschäftigungspflicht; Ausgleichsabgabe; Arbeitsplatz; Agentur ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 6 B 19.16
Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht - hier: Arbeitsplätze für humanitäre ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 6 B 10.14
- VG Stuttgart, 12.05.2011 - 11 K 5112/10
Zustellung der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten per Email; ...
- LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16
Auskunft des örtlichen Betriebsrats über die im Unternehmen beschäftigten ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2017 - 3 Sa 239/17
Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
- LAG Schleswig-Holstein, 25.09.2014 - 4 Sa 173/14
Entschädigung, Entschädigungsklage, Diskriminierung, Schwerbehinderter, ...
- LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 91/15
Anspruch des Betriebsrats auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses der ...
- LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15
Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses über Schwerbehinderte zur ...
Querverweise
Auf § 71 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- Kündigungsschutz
- § 89 (Einschränkungen der Ermessensentscheidung)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
- Integrationsprojekte
- § 132 (Begriff und Personenkreis)