Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 71 - 79) |
(1) 1Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. 2Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. 3Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten
arbeitsplatzzahl § 75Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 76Mehrfachanrechnung § 77Ausgleichsabgabe § 78Ausgleichsfonds § 79Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 71 SGB IX a.F.
222 Entscheidungen zu § 71 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 12.05.2011 - 11 K 5112/10
Zustellung der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten per Email; ...
- BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rückzahlung der Ausgleichsabgabe; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 6 B 10.14
Schwerbehinderte; Beschäftigungspflicht; Ausgleichsabgabe; Arbeitsplatz; Agentur ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 6 B 19.16
Schwerbehindertenrecht; Ausgleichsabgabe; Arbeitsplätze; karitative Beweggründe; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 6 B 10.14
- LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 50/16
Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2017 - 3 Sa 239/17
Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch - Schwerbehinderter Bewerber - ...
- ArbG Berlin, 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08
Krankheitsbedingte Kündigung - Durchführung eines betrieblichen ...
- ArbG München, 21.09.2017 - 32 Ca 308/17
Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
- LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16
Auskunft des örtlichen Betriebsrats über die im Unternehmen beschäftigten ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 71 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- Kündigungsschutz
- § 89 (Einschränkungen der Ermessensentscheidung)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
- Integrationsprojekte
- § 132 (Begriff und Personenkreis)