Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 71 - 79) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 nach dem jeweiligen Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern, jedoch auf höchstens 10 Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen; dabei kann die Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber, | ||
2. | nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 5 und die Gestaltung des Ausgleichsfonds nach § 78, die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds zu erlassen, | ||
3. | in der Rechtsverordnung nach Nummer 2 | ||
a) | den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe entsprechend den erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und der Integrationsämter, | ||
b) | den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern auf Vorschlag der Länder oder einer Mehrheit der Länder abweichend von § 77 Abs. 6 Satz 3 sowie | ||
c) | die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung und von Integrationsbetrieben und -abteilungen abweichend von § 41 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung | ||
zu regeln, | |||
4. | die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne Bundesländer herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen. |
arbeitsplatzzahl § 75Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 76Mehrfachanrechnung § 77Ausgleichsabgabe § 78Ausgleichsfonds § 79Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 79 SGB IX a.F.
25 Entscheidungen zu § 79 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- ArbG München, 21.09.2017 - 32 Ca 308/17
Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
- LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16
Auskunft des örtlichen Betriebsrats über die im Unternehmen beschäftigten ...
- LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 50/16
Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren ...
- VG Minden, 29.08.2011 - 6 K 3225/10
Anforderungen an die Festsetzung rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe nach ...
- VG Osnabrück, 23.01.2008 - 6 A 195/06
Bedarf. vergangener; Kraftfahrzeughilfe; Schwerbindertenfürsorge; ...
- VG Frankfurt/Main, 04.08.2004 - 10 E 1717/00
Berechnung der Ausgleichsabgabe - Nachforderung von rückständige Beiträge - ...
- LSG Bayern, 12.08.2010 - L 8 AL 180/08
Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2003 - 12 A 4737/01
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Feststellungsbescheids bezüglich ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 12 A 4737/01
Schwerbehindertenrecht - Rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe hier: ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 12 A 4737/01
- BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 1785/01
Ausgleichsabgabe - Arbeitgeberbegriff im Schwerbehindertenrecht