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Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 78 SGB IX. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160)   
   Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 71 - 79)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX a.F. (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
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§ 78
Ausgleichsfonds

1Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zweckgebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gebildet. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet den Ausgleichsfonds.

Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), in Kraft getreten am 08.11.2006.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407

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Rechtsprechung zu § 78 SGB IX a.F.

Querverweise

Auf § 78 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (SGB IX a.F.) 
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
          § 77 (Ausgleichsabgabe)
          § 79 (Verordnungsermächtigungen)
Was ist das?

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