Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 85 - 92) |
(1) 1Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. 2Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 ausreicht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.
(2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.
(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn
| 1. | der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung), | |
| 2. | die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des Interessenausgleichs gemäß § 95 Abs. 2 beteiligt worden ist, | |
| 3. | der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und | |
| 4. | die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 ausreicht. |
entscheidung § 90Ausnahmen § 91Außerordentliche Kündigung § 92Erweiterter Beendigungsschutz
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Rechtsprechung zu § 89 SGB IX a.F.
211 Entscheidungen zu § 89 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 12.12.2013 - 7 K 2511/13
Schwerbehindertenrechts (Zustimmung zur Kündigung)
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 09.09.2014 - 10 A 107/14
Keine Zulassung der Berufung gegen Kündigungszustimmung wegen fehlender ...
- VGH Hessen, 09.09.2014 - 10 A 107/14
- VGH Bayern, 13.11.2012 - 12 B 12.1675
Angemessenheit der Änderungskündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
- LAG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 Sa 206/16
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienststelle ...
- VG Köln, 17.11.2011 - 26 K 5732/10
Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung einer Radiologieassistentin mit ...
- VGH Bayern, 17.09.2009 - 12 B 09.52
Schwerbehindertenrecht - Zustimmung zur Änderungskündigung eines Bademeisters
- BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 827/11
Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Betriebserwerber - Zustimmungsantrag ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 11.05.2011 - 2 Sa 309/11
Unwirksame Kündigung durch Insolvenzverwalter bei fehlender Zustimmung des ...
- LAG Hamm, 11.05.2011 - 2 Sa 309/11
- VG Düsseldorf, 27.05.2016 - 21 K 4563/15
Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung gemäß § 89
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2015 - 1 L 19/14
Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - ...
Querverweise
Auf § 89 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Kündigungsschutz
- § 88 (Entscheidung des Integrationsamtes)