Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 85 - 92) |
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
1. | deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder | ||
2. | die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden oder | ||
3. | deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie | ||
a) | das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder | ||
b) | Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben, | ||
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen. |
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.
Rechtsprechung zu § 90 SGB IX a.F.
224 Entscheidungen zu § 90 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 17.03.2014 - 1 Sa 23/13
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs 2 AGG wegen unterlassener Durchführung des ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.03.2014 - 1 Sa 23/13
- BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 217/06
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2005 - 10 Sa 502/05
Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2005 - 10 Sa 502/05
- LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2007 - 5 Sa 386/07
Änderungskündigung, betriebsbedingt, Oberarzt, Arbeitnehmer, Schwerbehinderter, ...
- BAG, 19.06.2007 - 2 AZR 94/06
Schwerbehinderte Menschen - Wartezeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 16.11.2005 - 1 (11) Sa 900/05
Anrechnung von Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses
- LAG Düsseldorf, 16.11.2005 - 1 (11) Sa 900/05
- BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 324/06
Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 17.01.2006 - 8 Sa 1052/05
Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei Feststellung der ...
- LAG Düsseldorf, 17.01.2006 - 8 Sa 1052/05
- BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14
Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX
Querverweise
Auf § 90 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 158 (Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst)