Zu § 90 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 90 - 98) |
(1) 1Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. 2Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.
(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Rechtsprechung zu § 90 SGB IX
82 Entscheidungen zu § 90 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 01.03.2023 - L 2 SO 304/23
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Hilfe zur Schulbildung - gehörloses Kind ...
- LAG Niedersachsen, 23.10.2018 - 11 Sa 225/18
Formale Anforderungen an die Stellung eines Gleichstellungsantrags
- LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche ...
- VG Minden, 17.02.2020 - 6 L 24/20
- SG München, 26.04.2023 - S 48 SO 109/23
Leistungen, Versorgung, Behinderung, Anordnungsanspruch, Betreuung, Jugendhilfe, ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
- BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 622/15
Auflösende Bedingung - teilweise Erwerbsminderung
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2018 - 12 S 2721/17
Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die erfolgte Zustimmung des ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs Anspruch eines ...
- LAG Thüringen, 12.07.2018 - 3 Sa 104/16
Außerordentliche Kündigung - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Sachkundenachweis ...
Querverweise
Auf § 90 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Grundsätze der Leistungen
- § 99 (Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung)