Zu § 91 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 90 - 98) |
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. 2Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
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Rechtsprechung zu § 91 SGB IX
111 Entscheidungen zu § 91 SGB IX in unserer Datenbank:
- BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 18 Sa 1073/18
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 18 Sa 1073/18
- LSG Rheinland-Pfalz, 21.05.2026 - L 4 SO 29/26
- SG Freiburg, 05.12.2022 - S 9 SO 3201/22
Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - persönliche Assistenz für ein an ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.03.2026 - L 8 SO 32/25
Selbstbestimmte Teilhabe; soziale Rehabilitation; soziale Entschädigung; Nachrang ...
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 - S 2 SO 199/26
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 - L 2 SO 617/26
- LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20
Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis
Querverweise
Auf § 91 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Soziale Teilhabe
- § 113 (Leistungen zur Sozialen Teilhabe)