Zu § 113 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150) |
Kapitel 6 - Soziale Teilhabe (§§ 113 - 116) |
(1) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. 2Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. 3Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 7.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.
(4) Zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Verantwortung einer Werkstatt für behinderte Menschen, einem anderen Leistungsanbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen werden die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers übernommen.
(5) 1In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. 2Kapitel 8 ist anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften | 30.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 113 SGB IX
49 Entscheidungen zu § 113 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 - L 7 SO 4143/20
- LSG Hessen, 09.12.2021 - L 4 SO 218/21
Sozialhilfe, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
- SG Frankfurt/Main, 15.03.2021 - S 20 SO 32/17
Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Rechtsänderung durch BTHG
- LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 8/17
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit einem ...
- LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
Streitigkeiten nach dem SGB IX
- LSG Baden-Württemberg, 16.02.2022 - L 7 SO 151/22
- VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711
Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der ...
- SG Rostock, 25.01.2022 - S 8 SO 35/21
Angelegenheiten der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX
Querverweise
Auf § 113 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Grundsätze der Leistungen
- § 104 (Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles)
- Soziale Teilhabe
- Vertragsrecht
- § 123 (Allgemeine Grundsätze)
- Einkommen und Vermögen
- § 138 (Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen)
- Statistik
- § 144 (Erhebungsmerkmale)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 44b (Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld)