Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 7 - Integrationsfachdienste (§§ 109 - 115) |
(1) 1Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vom Auftraggeber vergütet. 2Die Vergütung für die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.
(2) 1Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen. 2§ 13 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 113 SGB IX a.F.
5 Entscheidungen zu § 113 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 04.02.2014 - 1 Verg 7/13
Integrationsfachdienste - Ausschreibung von Integrationsfachdienstleistungen nach ...
- BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2012 - L 10 P 84/09
Pflegeversicherung
- KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
- VG Düsseldorf, 13.07.2010 - 19 K 8505/09
Schwerbehinderte verbeamtete Lehrerin - Förderung einer technischen Arbeitshilfe ...
Querverweise
Auf § 113 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Integrationsfachdienste
- § 115 (Verordnungsermächtigung)