Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16) |
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
1. | welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie über die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahmen, | |
2. | in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, | |
3. | in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich oder elektronisch festzuhalten ist sowie über die Ausgestaltung des in § 14 bestimmten Verfahrens, | |
4. | in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen ist, | |
5. | wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden, | |
6. | in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, | |
7. | (weggefallen) | |
8. | in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, | |
9. | zu einem Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten, Arbeitgebern und den in § 83 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie | |
10. | über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen. |
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen.
(5) 1An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, beteiligt. 2Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
(6) 1Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. 2Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. 3Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) 1Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. 2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt. 3Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. 4Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. 5Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) 1Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. 2Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
träger § 6aRehabilitations-
träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch § 7Vorbehalt abweichender Regelungen § 8Vorrang von Leistungen zur Teilhabe § 9Wunsch-
und Wahlrecht der Leistungs-
berechtigten § 10Koordinierung der Leistungen § 11Zusammenwirken der Leistungen § 12Zusammenarbeit der Rehabilitations-
träger § 13Gemeinsame Empfehlungen § 14Zuständigkeits-
klärung § 15Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 16Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 13 SGB IX a.F.
48 Entscheidungen zu § 13 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- SG Berlin, 26.11.2009 - S 36 KR 228/09
Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs durch Bezug von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2011 - L 1 KR 375/09
Übergangsgeld - ambulante Rehabilitation - zeitlicher Umfang - Möglichkeit zur ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2011 - L 1 KR 375/09
- VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16
Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine ...
- SG Speyer, 21.12.2016 - S 16 KR 573/15
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2012 - L 2 R 195/12
Anspruch auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation aus der gesetzlichen ...
- SG Speyer, 24.10.2016 - S 16 R 1005/14
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2016 - L 8 SO 204/12
- LSG Hamburg, 06.04.2017 - L 4 SO 58/15
Keine Übernahme der Fortbildungskosten im Rahmen eines trägerübergreifenden ...
- SG Düsseldorf, 26.08.2011 - S 34 KR 191/08
Erstattung der Kosten einer vom Patienten selbst beschafften stationären Maßnahme ...
- BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
Krankenversicherung - keine Begrenzung des krankenversicherungsrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 13 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Allgemeine Regelungen
- § 16 (Verordnungsermächtigung)
- Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 30 (Früherkennung und Frühförderung)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Integrationsfachdienste
- § 113 (Finanzielle Leistungen)