Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 3 - Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen (§§ 80 - 84) |
(1) 1Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. 2Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 93 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. 3Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 93 genannten Vertretungen zu. 4Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung können das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. 5Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. 6Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt.
(2) 1Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. 2Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen. 3Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen.
(2a) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden
(3) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.12.2016 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 83 SGB IX a.F.
44 Entscheidungen zu § 83 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 19.01.2007 - 13 TaBV 58/06
Integrationsvereinbarung; Abschluss; Anspruch; Kontrahierungszwang; ...
- LAG Hessen, 17.01.2012 - 15 Sa 549/11
Umsetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in eine andere Schichtgruppe ...
- BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 14/14
Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
- VG Düsseldorf, 20.08.2014 - 13 L 982/14
Schwerbehinderung ; Dienstunfähigkeit; Ermessen ; Integrationsvereinbarung ...
- VG Düsseldorf, 05.02.2013 - 2 K 3453/11
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch vorzeitige Beendigung der ...
- LAG Köln, 03.05.2005 - 9 TaBV 76/04
personelle Auswahlrichtlinien, Förderung schwerbehinderter Menschen, ...
- VG München, 22.11.2013 - M 21 K 12.4103
Die wesentlichen Aspekte eines besonderen Auswahlverfahrens für die Zulassung zum ...
- OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14
Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im ...
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.04.2013 - 5 TaBV 29/12
Betriebliches Eingliederungsmanagement - Mitbestimmung
- VG München, 13.04.2016 - M 5 K 16.513
Gleichstellung - Schwerbehinderung - Höchstaltersgrenze
Querverweise
Auf § 83 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Allgemeine Regelungen
- § 13 (Gemeinsame Empfehlungen)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
- § 82 (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 159 (Übergangsregelung)