Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 5 - Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers (§§ 93 - 100) |
1Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. 2Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. 3Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
vertretung § 95Aufgaben der Schwerbehinderten-
vertretung § 96Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen § 97Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
und Haupt-
schwerbehinderten-
vertretung § 98Beauftragter des Arbeitgebers § 99Zusammenarbeit § 100Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 98 SGB IX a.F.
13 Entscheidungen zu § 98 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 13.06.2017 - 14 Sa 1427/16
Alter; Behinderung; Benachteiligung; Diskriminierung; Entschädigung; ...
- AG Düsseldorf, 08.02.1990 - 302 OWi 902 Js 1689/89
- SG Duisburg, 16.03.2006 - S 10 SO 6/06
Sozialhilfe
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2012 - 1 A 1295/09
Übernahme von durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstandenen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2011 - 7 A 10405/11
Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für Gebärdendolmetscher tragen
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2017 - 5 TaBV 9/17
Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Mobiltelefon
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 - 2 Sa 868/17
Einverständnis des Arbeitnehmers für beabsichtigte Tätigkeitsänderung als ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 - 2 Sa 867/17
Direktionsrecht - verantwortliche Elektrofachkraft - Weisung
- LAG München, 10.07.2008 - 4 Sa 98/08
Kündigung, schwerbehinderter Mensch
- LAG Berlin, 18.03.2003 - 3 TaBV 2386/02
Inhalt der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhindung der ...
Querverweise
Auf § 98 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
- Sonstige Vorschriften
- § 128 (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)