Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 98 SGB IX. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160)   
   Kapitel 5 - Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers (§§ 93 - 100)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 98
Beauftragter des Arbeitgebers

1Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. 2Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. 3Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

Rechtsprechung zu § 98 SGB IX a.F.

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Querverweise

Auf § 98 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (SGB IX a.F.) 
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
          § 80 (Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern)
          § 83 (Inklusionsvereinbarung)
        Sonstige Vorschriften
          § 128 (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)
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