Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 5 - Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers (§§ 93 - 100) |
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
vertretung § 95Aufgaben der Schwerbehinderten-
vertretung § 96Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen § 97Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
und Haupt-
schwerbehinderten-
vertretung § 98Beauftragter des Arbeitgebers § 99Zusammenarbeit § 100Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 99 SGB IX a.F.
30 Entscheidungen zu § 99 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LAG München, 26.01.2017 - 3 TaBV 95/16
Schwerbehindertenvertretung, Unterrichtungs- und Anhörungsrecht, Aussetzung
- BAG, 20.01.2016 - 8 AZR 194/14
Entschädigung nach dem AGG - Unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung - ...
- ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11
Zahlungsanspruch eines Lehrers auf Annahmeverzugsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit ...
- LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 91/15
Anspruch des Betriebsrats auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses der ...
- LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15
Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses über Schwerbehinderte zur ...
- LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 15/16
Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb
- LAG München, 12.10.2016 - 8 TaBV 39/16
Vorlageanspruch des Betriebsrats betreffend Unterlagen über die Beschäftigung ...
- BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 574/12
Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung - Nichtbeteiligung der ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2016 - 6 TaBV 1113/15
Aussetzung im Hinblick auf die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats - Verkennung ...
- LAG Hamm, 26.11.2015 - 15 Sa 803/15
Entschädigung nach AGG; Vermutungswirkung iSd. § 22 AGG; Verletzung von ...
Querverweise
Auf § 99 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Vorschriften
- § 128 (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 158 (Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst)