Zu § 99 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 2 - Grundsätze der Leistungen (§§ 99 - 108) |
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(4) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. 2Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 |
berechtigung, Verordnungs-
ermächtigung § 100Eingliederungshilfe für Ausländer § 101Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland § 102Leistungen der Eingliederungshilfe § 103Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf § 104Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles § 105Leistungsformen § 106Beratung und Unterstützung § 107Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen § 108Antragserfordernis
Rechtsprechung zu § 99 SGB IX
99 Entscheidungen zu § 99 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2023 - L 2 SO 843/23
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 - ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2023 - L 2 SO 3211/21
Eingliederungshilfe - Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf - häusliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 - L 7 SO 1760/21
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - mobilitätsbedingter Mehrbedarfszuschlag ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23
Eingliederungshilfe - Sozial Teilhabe - Persönlichen Budget - Zielvereinbarung
- VG Minden, 17.02.2020 - 6 L 24/20
- LSG Baden-Württemberg, 01.03.2023 - L 2 SO 304/23
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Hilfe zur Schulbildung - gehörloses Kind ...
- SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
Eingliederungshilferecht, Eingliederungshilfeleistung, Eingliederungshilfe für ...
- SG Freiburg, 05.12.2022 - S 9 SO 3201/22
Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - persönliche Assistenz für ein an ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
Querverweise
Auf § 99 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 63 (Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 22a (Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10a (Beratung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
- § 39 (Vermutung der Bedarfsdeckung)