Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 - 63) |
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
| 1. | die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, | |
| 2. | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | |
| 3. | die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches, | |
| 4. | die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 des Vierzehnten Buches und | |
| 5. | der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes. |
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
| 1. | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | |
| 2. | die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 des Vierzehnten Buches, | |
| 2a. | der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes, | |
| 3. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und | |
| 4. | im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99. |
(3) 1Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben. 2Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) | 10.12.2019 |
ermächtigung § 50Leistungen an Arbeitgeber § 51Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 52Rechtsstellung der Teilnehmenden § 53Dauer von Leistungen § 54Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit § 55Unterstützte Beschäftigung § 56Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 57Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
bereich § 58Leistungen im Arbeitsbereich § 59Arbeitsförderungs-
geld § 60Andere Leistungsanbieter § 61Budget für Arbeit § 61aBudget für Ausbildung § 62Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
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Rechtsprechung zu § 63 SGB IX
8 Entscheidungen zu § 63 SGB IX in unserer Datenbank:
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- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2022 - L 9 R 1360/22
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2020 - L 7 SO 3752/19
Querverweise
Auf § 63 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 64 (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen)