Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 - 63) |
(1) 1Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58 Absatz 3 ein Arbeitsförderungsgeld. 2Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigt. 3Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro.
(2) Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.
ermächtigung § 50Leistungen an Arbeitgeber § 51Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 52Rechtsstellung der Teilnehmenden § 53Dauer von Leistungen § 54Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit § 55Unterstützte Beschäftigung § 56Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 57Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
bereich § 58Leistungen im Arbeitsbereich § 59Arbeitsförderungs-
geld § 60Andere Leistungsanbieter § 61Budget für Arbeit § 61aBudget für Ausbildung § 62Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
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Rechtsprechung zu § 59 SGB IX
11 Entscheidungen zu § 59 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Thüringen, 15.02.2022 - L 1 SV 219/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Ermittlung des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 31.08.2022 - 3 A 210/21
Erhebung eines 'Kostenbeitrags' für die einem Betreuten gewährten ...
- OVG Sachsen, 09.05.2019 - 3 A 751/18
Einkommen; Heranziehung; Ermessen; Kostenbeitrag; vollstationäre Leistungen; ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2018 - L 7 R 602/14
Kinderrehabilitation - Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2024 - L 2 SO 2995/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- VG Bayreuth, 19.03.2021 - B 10 K 18.776
Kostenerstattung, zweitangegangener Rehabilitationsträger, Hilfe zur Erziehung, ...
Querverweise
Auf § 59 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Teilhabe am Arbeitsleben
- § 111 (Leistungen zur Beschäftigung)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 63 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)