Zu § 111 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 4 - Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111) |
(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
| 1. | Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62, | |
| 2. | Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62, | |
| 3. | Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie | |
| 4. | Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a. |
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. 2Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. 3Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. 4Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 111 SGB IX
18 Entscheidungen zu § 111 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2026 - L 2 SO 3030/24
Zum Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen ...
- LSG Baden-Württemberg, 01.06.2026 - L 7 SO 1227/26
- LSG Sachsen, 21.05.2026 - L 2 SO 26/26
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2024 - L 2 SO 3045/24
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe -Tagesbetreuung in einer Fördergruppe - ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 10 R 2848/21
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- OVG Thüringen, 29.04.2020 - 3 EN 254/20 Corona
Corona-Pandemie: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen ...
- LAG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Kostenerstattung für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe
Querverweise
Auf § 111 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Einkommen und Vermögen
- § 138 (Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen)