Zu § 138 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 9 - Einkommen und Vermögen (§§ 135 - 142) |
(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
| 1. | heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3, | |
| 2. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109, | |
| 3. | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1, | |
| 4. | Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1, | |
| 5. | Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden, | |
| 6. | Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen, | |
| 7. | Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen, | |
| 8. | gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes. |
(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) | 10.12.2019 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften | 30.11.2019 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 138 SGB IX
47 Entscheidungen zu § 138 SGB IX in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2026 - 2 S 2145/25
Gesetzlicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 - L 2 SO 617/26
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 - L 8 SO 101/25
Vorläufige Übernahme von Unterhaltungskosten für einen Assistenzhund als ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2022 - L 9 SO 350/21
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 - L 9 SO 58/23
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 - L 7 SO 616/26
Überleitungsfähigkeit des Anspruchs eines Leistungsberechtigten auf ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.07.2022 - L 5 KR 2686/21
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Begleitung eines an Diabetes ...
- BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 7/21 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und ...
Zum selben Verfahren:
- SG Detmold, 15.03.2018 - S 11 SO 4/16
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ...
- SG Detmold, 15.03.2018 - S 11 SO 4/16
§ 138 SGB IX in Nachschlagewerken
- § 138 SGB IX wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Querverweise
Auf § 138 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einschränkung der Anrechnung
- § 92 (Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis)