Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 136 - 144) |
(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.
(2) 1Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. 2Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den behinderten Menschen und dem Träger der Werkstatt näher geregelt.
(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gilt § 36 entsprechend.
(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
(6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.
(7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.
verfahren § 143Blindenwerkstätten § 144Verordnungs-
ermächtigungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 138 SGB IX a.F.
59 Entscheidungen zu § 138 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 994/13
Werkstattvertrag - Kündigung - Schriftform
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 11.11.2013 - 9 Sa 469/13
Werkstattverhältnis contra Arbeitsverhältnis
- LAG Düsseldorf, 11.11.2013 - 9 Sa 469/13
- ArbG Oldenburg, 29.03.2017 - 2 Ca 556/16
Entgelt § 138 Abs 2 SGB IX; Teilzeitbeschäftigung
- ArbG Kiel, 19.06.2015 - 2 Ca 165a/15
Mindestlohn - Arbeitsverhältnis - in Werkstätten für behinderte Menschen Tätige
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2016 - 1 Sa 224/15
Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2016 - 1 Sa 224/15
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2016 - L 8 SO 24/14
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Werkstatt für behinderte Menschen - ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des ...
- LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 31/15
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 06.02.2009 - L 5 KR 234/07
Pflegeversicherung - keine Befreiung eines kinderlosen Beschäftigten in einer ...
- LSG Bayern, 06.02.2009 - L 5 KR 234/07
Querverweise
Auf § 138 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Werkstätten für behinderte Menschen
- § 139 (Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte)