Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 5 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43) |
1Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. 2Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. 3Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung | 14.08.2006 |
bereich § 41Leistungen im Arbeitsbereich § 42Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 43Arbeitsförderungs-
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Rechtsprechung zu § 36 SGB IX a.F.
19 Entscheidungen zu § 36 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2016 - L 8 SO 24/14
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)
- BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 27/02
Schwerbehindertenvertretung - Rehabilitanden
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