Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 5 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43) |
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden.
bereich § 41Leistungen im Arbeitsbereich § 42Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 43Arbeitsförderungs-
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Rechtsprechung zu § 37 SGB IX a.F.
50 Entscheidungen zu § 37 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 26.02.2016 - 12 B 15.2255
Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem ...
- LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 9 BL 6/16
Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Landesblindengeld und Herabsetzung für die ...
- SG Hamburg, 02.03.2017 - S 9 R 1011/16
Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Studium der ...
- LSG Hessen, 02.10.2009 - L 5 R 315/08
Leistung zur Teilhabe - Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung - ...
- LSG Bayern, 23.01.2013 - L 19 R 694/09
Kostenerstattung, Teilhabeleistung, Erforderlichkeit, Arbeitsleben, Umschulung
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 10 R 3055/08
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Begriff der Weiterbildung iS § 37 Abs 2 ...
- SG Konstanz, 07.12.2006 - S 4 R 1012/06
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Förderung einer 3-jährigen Ausbildung ...
- SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
Teilhabeleistung der gesetzlichen Rentenversicherung - Begriff der ...
- LSG Bayern, 22.10.2003 - L 13 RA 115/02
Weiterbildung zur Heilpraktikerin - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- LSG Bayern, 27.07.2010 - L 20 R 309/09
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulungsmaßnahme - ...