Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 35 SGB IX. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67)   
   Kapitel 5 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 35
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) 1Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. 2Die Einrichtung muss

1. nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie der Ausgestaltung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.

3Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 13 und 20.

(2) 1Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der behinderten Menschen darauf hinwirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden. 2Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden behinderten Jugendlichen.

Rechtsprechung zu § 35 SGB IX a.F.

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Querverweise

Auf § 35 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (SGB IX a.F.) 
      Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
        Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
          § 19 (Rehabilitationsdienste und -einrichtungen)
     
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
          § 76 (Mehrfachanrechnung)
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