Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 5 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43) |
1Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. 2Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.
bereich § 41Leistungen im Arbeitsbereich § 42Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 43Arbeitsförderungs-
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Rechtsprechung zu § 38 SGB IX a.F.
150 Entscheidungen zu § 38 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R
Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - ...
- SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
Teilhabeleistung der gesetzlichen Rentenversicherung - Begriff der ...
- SG Magdeburg, 30.08.2016 - S 43 R 630/13
Rentenversicherung - Teilhabe am Arbeitsleben - selbstbeschaffte Leistung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2017 - L 3 R 477/16
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Zuständigkeit unterschiedlicher ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2017 - L 3 R 477/16
- SG Augsburg, 11.03.2015 - S 17 R 87/14
Anspruch auf Gewährung von Teilhabeleistungen zum Arbeitsleben
- LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 9 BL 6/16
Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Landesblindengeld und Herabsetzung für die ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2017 - L 9 R 1736/16
- SG Frankfurt/Oder, 12.06.2013 - S 29 R 303/12
Kein Anspruch auf Ausstattung eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes mit ...
- LSG Hessen, 30.10.2015 - L 2 R 262/14
Rentenversicherung zahlt nicht für Fahrstuhl im Neubau
- VG Mainz, 23.03.2006 - 1 K 269/05
Schwerbehindertenrecht - Kostenübernahme für notwendige Arbeitsassistenz gemäß §§ ...