Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 5 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43) |
1Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. 2Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.
bereich § 41Leistungen im Arbeitsbereich § 42Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 43Arbeitsförderungs-
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Rechtsprechung zu § 38 SGB IX a.F.
88 Entscheidungen zu § 38 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R
Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - ...
- SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2017 - L 3 R 477/16
Rentenversicherung (R) - Zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen ...
Zum selben Verfahren:
- SG Magdeburg, 30.08.2016 - S 43 R 630/13
Rentenversicherung - Teilhabe am Arbeitsleben - selbstbeschaffte Leistung - ...
- SG Magdeburg, 30.08.2016 - S 43 R 630/13
- LSG Hessen, 30.10.2015 - L 2 R 262/14
Rentenversicherung zahlt nicht für Fahrstuhl im Neubau
- LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 9 BL 6/16
Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Landesblindengeld und Herabsetzung für die ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - L 1 U 4104/14
Gesetzliche Unfallversicherung - Ende des Verletztengeldanspruchs gem § 46 Abs 3 ...
- SG Frankfurt/Oder, 12.06.2013 - S 29 R 303/12
Kein Anspruch auf Ausstattung eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes mit ...
- LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 14/14
Klage auf Zahlung von Mindestlohn für Krankheitszeiten und Feiertage - ...
- SG Detmold, 11.01.2011 - S 21 AS 926/10
Gleitsichtbrille stellt Sonderbedarf nach dem SGB II dar