Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 7 - Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge (§§ 36 - 38) |
(1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere folgende Regelungen über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten:
(2) 1Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei Verträgen auf der Grundlage dieses Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 2Auf Verlangen des Rehabilitationsträgers ist die Zahlung von Vergütungen nach Satz 1 nachzuweisen.
(3) 1Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. 2Dabei sind einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigten. 3Die Rehabilitationsträger können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 26 vereinbaren. 4Mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen können sie Rahmenverträge schließen. 5Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt.
(4) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.
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Rechtsprechung zu § 38 SGB IX
29 Entscheidungen zu § 38 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.03.2023 - L 9 U 1956/21
Gesetzliche Unfallversicherung - Übernahme von Beförderungskosten - ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - 3 M 263/20
Zuordnung einer institutionellen Einheit - hier Leistungserbringer für berufliche ...
- VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 58.23
Leistungserbringer für Rehabilitationsleistungen oder Teilhabeleistungen nach dem ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 - 6 B 6.23
Zur Frage, ob ein Verein, der eine Ausbildung zum EX-IN-Genesungsbegleiter ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 57.23
Leistungserbringer für Rehabilitationsleistungen oder Teilhabeleistungen nach dem ...
- VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 57.23
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - L 21 U 180/21
Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Genehmigung von Thereapiemaßnahmen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22
Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2022 - L 10 U 1019/20
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch - Wiedererkrankung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - Leistung zur Mobilität - ...
Querverweise
Auf § 38 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Heilbehandlung
- § 34 (Durchführung der Heilbehandlung)