Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
1Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. 2Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.
träger § 7Vorbehalt abweichender Regelungen § 8Wunsch-
und Wahlrecht der Leistungs-
berechtigten
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Rechtsprechung zu § 1 SGB IX
136 Entscheidungen zu § 1 SGB IX in unserer Datenbank:
- BSG, 11.06.2026 - B 9 SB 1/25 R
Führt die mangelnde Fähigkeit eines schwerbehinderten Menschen, eine ortsübliche ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2022 - L 16 KR 336/21
Krankenversicherung; Hilfsmittelversorgung; zuzahlungspflichtiges Hörgerät; keine ...
- BSG, 11.12.2025 - B 9 SB 3/24 R
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bluterkrankheit - ...
- LAG München, 05.12.2024 - 3 TaBV 56/24
Schwerbehindertenvertretung, gesetzliche Aufgaben, helfende Unterstützung, ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2025 - L 8 SO 29/21
Behindertenrecht - neue Eingliederungshilfe als neue Leistung - keine ...
- SG Dresden, 14.05.2024 - S 21 SO 162/22
- LSG Sachsen, 20.09.2023 - L 8 SO 77/22
Angemessenheit; eigener Wohnraum; Eingliederungshilfe; einstweiliger ...
- LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Kostenerstattung für ...
Querverweise
Auf § 1 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
- § 9 (Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe)
- Zusammenarbeit
- § 25 (Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger)
- Leistungsformen, Beratung
- Leistungsformen
- § 28 (Ausführung von Leistungen)