Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 89 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung.
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 14 - Beteiligung der Verbände und Träger (§§ 85 - 89) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.
Rechtsprechung zu § 89 SGB IX
Entscheidung zu § 89 SGB IX in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 18.01.2018 - 7 Sa 791/17
Bindungswirkung der Feststellung des Eintritts der Fiktionswirkung gem. § 88 Abs. ...