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Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 87 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89)   
   Kapitel 14 - Beteiligung der Verbände und Träger (§§ 85 - 89)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX
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§ 87
Verfahren des Beirats

1Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 87 SGB IX

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Auf § 87 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:

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