Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 14 - Beteiligung der Verbände und Träger (§§ 85 - 89) |
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. 2Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch
3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.
(2) 1Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. 2Von diesen beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
3Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
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Rechtsprechung zu § 86 SGB IX
5 Entscheidungen zu § 86 SGB IX in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 16.01.2019 - 2 Sa 567/18
Ansprüche eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei unterbliebenen Hinweis des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - 12 A 1191/20
Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel in der Berufungszulassung
- LAG Thüringen, 12.07.2018 - 3 Sa 104/16
Außerordentliche Kündigung - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Sachkundenachweis ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - 12 A 1192/20
Zulassung der Berufung mit der nicht dargelegten Begründung ernstlicher ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2020 - 12 A 3227/18
Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Zeitlicher Zusammenhang ...
Querverweise
Auf § 86 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Vorschriften
- § 213 (Geheimhaltungspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 86 SGB IX:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 622 (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen)