Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
| 1. | die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, | |
| 2. | die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, | |
| 3. | die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, | |
| 4. | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, | |
| 5. | die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, | |
| 6. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie | |
| 7. | die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5. |
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
Fassung aufgrund des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 | 22.12.2023 | |
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 6 SGB IX
318 Entscheidungen zu § 6 SGB IX in unserer Datenbank:
- BSG, 18.06.2026 - B 3 KR 3/25 R
Zur Frage eines Anspruchs auf Versorgung mit einer Skiprothese aus der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 - L 8 SO 101/25
Vorläufige Übernahme von Unterhaltungskosten für einen Assistenzhund als ...
- LSG Hessen, 17.05.2023 - L 4 SO 205/20
Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am ...
- LSG Bayern, 19.05.2021 - L 19 R 197/17
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur bei Gefährdung oder Minderung der ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.07.2026 - L 5 KR 93/26
Krankenversicherung - außerklinische Intensivpflege - originäre Leistung der ...
- BGH, 21.05.2026 - III ZR 56/25
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Verweigerung der ...
- SG München, 30.04.2021 - S 46 SO 543/19
Untätigkeitsklage gegen einen Rehabilitationsträger
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
Querverweise
Auf § 6 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Vorrang von Prävention)
- Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
- § 13 (Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs)
- Koordinierung der Leistungen
- § 15 (Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern)
- Leistungsformen, Beratung
- Leistungsformen
- § 29 (Persönliches Budget)
- Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
- § 37 (Qualitätssicherung, Zertifizierung)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- § 75 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 92 (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- § 81 (Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen)