Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 6 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX
__paste_bez__ __paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Rehabilitationsträger

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

Fassung aufgrund des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 412), in Kraft getreten am 01.01.2025.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Haushaltsfinanzierungsgesetz 202422.12.2023BGBl. I Nr. 412
01.01.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts20.08.2021BGBl. I S. 3932
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts12.12.2019BGBl. I S. 2652
01.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)02.06.2021BGBl. I S. 1387
01.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften17.07.2017BGBl. I S. 2541

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 6 SGB IX

318 Entscheidungen zu § 6 SGB IX in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 318 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 6 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:

    Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) 
      Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
        Allgemeine Vorschriften
          § 3 (Vorrang von Prävention)
        Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
          § 13 (Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs)
        Koordinierung der Leistungen
          § 15 (Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern)
        Zusammenarbeit
          § 26 (Gemeinsame Empfehlungen)
          § 27 (Verordnungsermächtigung)
        Leistungsformen, Beratung
          Leistungsformen
            § 29 (Persönliches Budget)
        Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
          § 37 (Qualitätssicherung, Zertifizierung)
        Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
          § 39 (Aufgaben)
          § 41 (Teilhabeverfahrensbericht)
        Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          § 49 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung)
          § 50 (Leistungen an Arbeitgeber)
          § 55 (Unterstützte Beschäftigung)
        Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
          § 64 (Ergänzende Leistungen)
          § 72 (Einkommensanrechnung)
        Leistungen zur Teilhabe an Bildung
          § 75 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung)
     
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
          § 185 (Aufgaben des Integrationsamtes)
        Integrationsfachdienste
          § 196 (Finanzielle Leistungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht