Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
1. | die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, | |
2. | die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, | |
3. | die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, | |
4. | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, | |
5. | die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, | |
6. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie | |
7. | die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5. |
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) 1Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. 2Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 3Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. 4Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. 5Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 6 SGB IX
215 Entscheidungen zu § 6 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20
(Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Kostenerstattung für ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
Hörgerät; Leistungen zur Teilhabe; Störschall; Teilnahme am Erwerbsleben
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21
Anspruch des behinderten Menschen auf Leistungen der persönlichen Arbeits- und ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15
Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
- VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711
Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der ...
- LSG Bayern, 19.05.2021 - L 19 R 197/17
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur bei Gefährdung oder Minderung der ...
- LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 357/18
Leistungen, Rentenversicherung, Krankenkasse, Rehabilitation, Bescheid, ...
Querverweise
Auf § 6 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Vorrang von Prävention)
- Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
- § 9 (Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe)
- Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
- Koordinierung der Leistungen
- § 15 (Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern)
- Leistungsformen, Beratung
- Leistungsformen
- § 29 (Persönliches Budget)
- Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- § 75 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 92 (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- § 81 (Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen)