Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 12 - Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75) |
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) 1Die Leistungen umfassen insbesondere
2Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
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Rechtsprechung zu § 75 SGB IX
58 Entscheidungen zu § 75 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Rheinland-Pfalz, 21.05.2026 - L 4 SO 29/26
- BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 30/21 R
Schwerbehindertenrecht - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber - Anrechnung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 07.08.2026 - L 1 KR 85/26
- LSG Sachsen, 31.03.2020 - L 8 SO 5/20
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 - LVerfG 2/19
Verfassungsbeschwerden gegen Landesgesetze zur Ausführung des ...
- LSG Baden-Württemberg, 01.03.2023 - L 2 SO 304/23
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Hilfe zur Schulbildung - gehörloses Kind ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2024 - L 13 AL 1836/22
Anspruch einer Schwerbehinderten auf Förderung des Bachelor-Studiums der Sozialen ...
- SG Detmold, 05.09.2023 - S 16 KR 78/23
Querverweise
Auf § 75 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27c (Sonderregelung für den Lebensunterhalt)