Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 12 - Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75) |
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) 1Die Leistungen umfassen insbesondere
2Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Rechtsprechung zu § 75 SGB IX
36 Entscheidungen zu § 75 SGB IX in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 14.02.2024 - 14 ME 128/23
Anordnungsgrund; Bedarfsermittlung; Beurteilungsspielraum; Eingliederungshilfe; ...
- LSG Sachsen, 31.03.2020 - L 8 SO 5/20
- BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 30/21 R
Schwerbehindertenrecht - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber - Anrechnung ...
Zum selben Verfahren:
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 - LVerfG 2/19
Verfassungsbeschwerden gegen Landesgesetze zur Ausführung des ...
- LSG Baden-Württemberg, 01.03.2023 - L 2 SO 304/23
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Hilfe zur Schulbildung - gehörloses Kind ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- BFH, 27.02.2020 - V R 10/18
Integrationsprojekt als Zweckbetrieb
- SG Speyer, 14.02.2018 - S 1 AL 172/16
Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - Berechnung der Anzahl der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als ...
- BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
Querverweise
Auf § 75 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27c (Sonderregelung für den Lebensunterhalt)