Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 13 - Soziale Teilhabe (§§ 76 - 84) |
(1) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 2Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. 3Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
Rechtsprechung zu § 76 SGB IX
23 Entscheidungen zu § 76 SGB IX in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 10.12.2020 - W 3 E 20.1819
Kostenübernahme für eine Elternassistenz
- LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 96/18
- SG Regensburg, 13.03.2018 - S 8 KR 601/17
Kostenerstattung für Gebärdensprachkurs
- SG Nürnberg, 22.03.2018 - S 20 SO 107/16
Eingliederungshilfe für temporäre Betreuung im Kindergarten
- BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ...
- BGH, 10.03.2020 - VI ZR 316/19
Arzthaftung: Schadensersatzpflicht für Kosten der Begleitpersonen des ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - L 15 SO 33/18
Eingliederungshilfe; Grundsätze des intertemporalen Rechts; Gehörlosigkeit; ...
- SG Speyer, 14.02.2018 - S 1 AL 172/16
Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - Berechnung der Anzahl der ...
- BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der ...
- BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R
Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der ...