Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 82 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89)   
   Kapitel 13 - Soziale Teilhabe (§§ 76 - 84)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 82
Leistungen zur Förderung der Verständigung

1Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. 2Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. 3§ 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 82 SGB IX

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