Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29) |
Erster Titel - Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger (§§ 11 - 17) |
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
(2) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
(3) 1In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. 2Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. 3Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. 4Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
(4) 1Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. 2Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts | 19.07.2016 | |
27.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts | 19.07.2016 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 17 SGB I
522 Entscheidungen zu § 17 SGB I in unserer Datenbank:
- VG München, 22.09.2021 - M 18 K 20.737
Münchner Förderformel" - Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf ...
- BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17
Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB ...
Zum selben Verfahren:
- AG Düsseldorf, 19.01.2017 - 253 F 108/16
Erstattung der Kosten eines Gebärdendolmetschers für hörbehinderte Menschen durch ...
- OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - 1 UF 34/17
Höhe des Elternunterhalts eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit ...
- AG Düsseldorf, 19.01.2017 - 253 F 108/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - L 9 KR 54/16
Krankenversicherung - Versorgungsmanagement - Vertragsschluss mit privaten ...
- SG Hamburg, 09.10.2017 - S 46 KR 1744/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - L 11 SF 75/16
- BSG, 17.06.2021 - B 3 P 5/19 R
Soziale Pflegeversicherung - Verletzung sozialrechtlicher Informations- und ...
- OLG Hamm, 16.09.2021 - 4 UF 143/19
Anspruch aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt; Sozialhilfe in ...
- VG Lüneburg, 14.11.2017 - 4 A 100/16
Gebärdendolmetscher; Notwendige Arbeitsassistenz
Querverweise
Auf § 17 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9a (Ombudsstellen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Soziale Teilhabe
- § 82 (Leistungen zur Förderung der Verständigung)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Soziale Teilhabe
- § 113 (Leistungen zur Sozialen Teilhabe)