Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)   
   Erster Titel - Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger (§§ 11 - 17)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

Rechtsprechung zu § 13 SGB I

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Querverweise

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