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Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)   
   Erster Titel - Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger (§§ 11 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB I (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB I
__paste_bez__ __paste_norm__ Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 11
Leistungsarten

1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

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Rechtsprechung zu § 11 SGB I

921 Entscheidungen zu § 11 SGB I in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 SGB I verweisen folgende Vorschriften:

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