Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) |
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
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Rechtsprechung zu § 10 SGB I
150 Entscheidungen zu § 10 SGB I in unserer Datenbank:
- BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen ...
- OLG Nürnberg, 06.10.2021 - 15 W 3056/21
Kostenfreiheit einer Grundschuldeintragung im Zusammenhang mit der Erbringung von ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 KR 386/23
Krankenversicherung - Haushaltshilfe - keine Anwendung von § 38 Abs 1 S 3 SGB 5 ...
- LSG Sachsen, 17.08.2023 - L 3 AL 63/22
Keine Kostenerstattung für eine weitere Pilotlizenz einer ehemaligen Lehrerin
- BSG, 12.12.2024 - B 12 BA 5/22 R
Betriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von ...
- BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 Corona
Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall ...
- BSG, 29.02.2024 - B 8 SO 16/22 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig ...
- BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21
Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im ...
- BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 12/22 R
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem ...
Querverweise
Auf § 10 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)