Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) |
1Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. 2Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
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Rechtsprechung zu § 9 SGB I
143 Entscheidungen zu § 9 SGB I in unserer Datenbank:
- VG Meiningen, 20.08.2019 - 2 K 449/17
Wohngeldrechtlicher Begriff des dauerhaft Getrenntlebens
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2026 - L 8 SO 19/26
Kein Anspruch der fünfköpfigen Familie als Antragsteller auf Hilfe zur ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - L 12 AS 5/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Münster, 07.11.2012 - S 8 SO 223/10
Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in Gestalt der Grundsicherung im Alter ...
- BSG, 13.03.2015 - B 13 R 23/15 B
Höhere Erwerbsminderungsrente
- VGH Hessen, 09.03.2015 - 10 A 1084/14
Der klagende Landkreis macht gegenüber dem beklagten Landkreis unter Anwendung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2007 - L 9 SO 4/06
Sozialhilfe
- VGH Hessen, 09.09.1992 - 9 TG 1488/92
Sozialhilfe: Schwarz-Weiß-Fernsehgerät - notwendiger Lebensunterhalt iSd BSHG § ...
- SG Darmstadt, 20.06.2007 - S 16 SO 127/06
Bedarfsorientierte Grundsicherung - materiell-rechtliche Einordnung der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - L 18 AL 19/16
Teilhabe Behinderter am Arbeitsleben - allgemeine und besondere Leistungen
Querverweise
Auf § 9 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)