Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) |
1Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. 2Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
Rechtsprechung zu § 9 SGB I
141 Entscheidungen zu § 9 SGB I in unserer Datenbank:
- VG Meiningen, 20.08.2019 - 2 K 449/17
Wohngeldrechtlicher Begriff des dauerhaft Getrenntlebens
- VGH Hessen, 09.03.2015 - 10 A 1084/14
Der klagende Landkreis macht gegenüber dem beklagten Landkreis unter Anwendung ...
- VG Köln, 27.01.2023 - 25 K 1538/20
- BSG, 13.03.2015 - B 13 R 23/15 B
Höhere Erwerbsminderungsrente
- SG Münster, 07.11.2012 - S 8 SO 223/10
Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in Gestalt der Grundsicherung im Alter ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - L 18 AL 19/16
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Förderung der beruflichen ...
- OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 13/16
Wirksamkeit eines sogenannten Behindertentestamentes
- LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - L 12 AS 5/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Darmstadt, 20.06.2007 - S 16 SO 127/06
Bedarfsorientierte Grundsicherung - materiell-rechtliche Einordnung der ...
Querverweise
Auf § 9 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)