Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) |
(1) 1Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. 2Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Rechtsprechung zu § 2 SGB I
840 Entscheidungen zu § 2 SGB I in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des ...
- BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 10.22
Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil
- BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 10.22
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der ...
- LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
Unfallversicherung: Gewährung von Übergangsleistungen
- BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.09.2023 - B 2 U 13/21 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - ...
- BGH, 02.08.2018 - III ZR 466/16
Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich ...
- SG Mainz, 31.08.2015 - S 3 KR 405/13
Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen des Anspruchs bei ...
Querverweise
Auf § 2 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)