Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) |
(1) 1Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. 2Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Rechtsprechung zu § 2 SGB I
799 Entscheidungen zu § 2 SGB I in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 13.06.2022 - L 6 AS 196/22
- BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des ...
- VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
Ausbildungsförderungsrecht, Eignung, Verlängerung der Frist zur Vorlage des ...
- BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit - ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.08.2018 - III ZR 466/16
Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich ...
- SG Mainz, 31.08.2015 - S 3 KR 405/13
Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen des Anspruchs bei ...
- BSG, 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4115 - ...
- SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2021 - L 32 AS 579/16
Angemessenheit der Unterkunftskosten - Angemessenheit der Warmwasserkosten - ...
Querverweise
Auf § 2 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)