Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29) |
Erster Titel - Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger (§§ 11 - 17) |
(1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Rechtsprechung zu § 16 SGB I
1.005 Entscheidungen zu § 16 SGB I in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - L 6 VG 1749/22
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
- VG Würzburg, 09.03.2023 - W 3 K 21.1681
Wohngeld, Rücknahme eines Versagungsbescheids, Nachzahlung, zeitliche Grenzen, ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2020 - L 4 AS 173/18
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.03.2017 - L 4 AS 61/14
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.03.2017 - L 4 AS 61/14
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - L 19 AS 1775/22
- OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19
Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AS 2670/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei ...
- VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920
Klärungs- und Organisationspflichten der Jugendämter
- LSG Bayern, 17.03.2021 - L 13 R 364/20
Beitragsrecht: rückwirkende Befreiung eines Syndikusrechtsanwalts von der ...
§ 16 SGB I in Nachschlagewerken
- § 16 SGB I wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Rente
Querverweise
Auf § 16 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Rentenrechtliche Zeiten
- § 56 (Kindererziehungszeiten)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 14 (Leistender Rehabilitationsträger)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 185 (Aufgaben des Integrationsamtes)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
- § 108 (Erstattung in Geld, Verzinsung)