Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114) |
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) 1Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. 2Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. 3§ 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
verpflichtung nachträglich entfallen ist § 104Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers § 105Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers § 106Rangfolge bei mehreren Erstattungs-
berechtigten § 107Erfüllung § 108Erstattung in Geld, Verzinsung § 109Verwaltungskosten und Auslagen § 110Pauschalierung § 111Ausschlussfrist § 112Rückerstattung § 113Verjährung § 114Rechtsweg
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Rechtsprechung zu § 108 SGB X
174 Entscheidungen zu § 108 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - L 9 SO 78/12
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger ...
- VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
Kostenerstattung zwischen Trägern der Jugendhilfe
- VG Augsburg, 11.02.2014 - Au 3 K 13.951
Verzinsung eines Erstattungsanspruches
- BSG, 31.03.2022 - B 5 R 24/21 R
Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung ...
- VG Ansbach, 21.10.2024 - AN 6 K 21.02159
Erstattungsanspruch bezüglich Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige ...
- OVG Saarland, 25.02.2026 - 1 A 169/23
Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen die Bundesagentur für ...
- SG Karlsruhe, 14.07.2023 - S 5 KR 3247/22
Krankenversicherung - Krankenbeobachtung, Blutzuckermessung und Insulingabe bei ...
- SG Hamburg, 20.02.2012 - S 6 KR 1214/09
Krankenversicherung - häusliche Krankenhilfe - Auslegung des Begriffs "geeigneter ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der ...
- LSG Hamburg, 24.04.2014 - L 1 KR 24/12
- BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R
Querverweise
Auf § 108 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 40a (Erstattungsanspruch)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 16 (Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern)