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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

   Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 - 45)   
   Abschnitt 1 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 36 - 44)   
Gliederung
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§ 40a
Erstattungsanspruch

1Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. 2Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Grundsicherungsgeldes allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. 3Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. 4§ 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. I Nr. 107), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze16.04.2026BGBl. I Nr. 107
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen28.07.2014BGBl. I S. 1306

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Rechtsprechung zu § 40a SGB II

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Querverweise

Auf § 40a SGB II verweisen folgende Vorschriften:

    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Berechnung und Höhe des Wohngeldes
        Haushaltsmitglieder
          § 8 (Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen)
Was ist das?

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